Rechtsanwalt Dr. Mecking
zählt zu seinen Mandanten
- Gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Stiftungen, Verbände und Vereine,
- Privatpersonen als Stifter und Akteure,
- Unternehmen als Stifter, Corporate Citizens und Marktteilnehmer mit einem Fokus auf Nonprofit-Organisationen.
Verbandswillensbildung über Neue Medien
Der Einsatz neuer Medien in der Kommunikation von Vereinen und Verbänden bedarf einiger notwendiger Voraussetzungen, insbeson- dere entsprechender Satzungsbestimmungen. Zur Verbandswillensbildung über neue Medien finden Sie beratende Unterstützung bei der Kanzlei Dr. Mecking.
Zulässigkeit der virtuellen Mitgliederversammlung, in: Verbändereport 1/2008,
S. 17-20 als
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