Rechtsanwalt Dr. Mecking
zählt zu seinen Mandanten

  1. Gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Stiftungen, Verbände und Vereine,
  2. Privatpersonen als Stifter und Akteure,
  3. Unternehmen als Stifter, Corporate Citizens und Marktteilnehmer mit einem Fokus auf Nonprofit-Organisationen.

 

 

 

 

 

 

Verbandswillensbildung über Neue Medien

Der Einsatz neuer Medien in der Kommunikation von Vereinen und Verbänden bedarf einiger notwendiger Voraussetzungen, insbeson- dere entsprechender Satzungsbestimmungen. Zur Verbandswillensbildung über neue Medien finden Sie beratende Unterstützung bei der Kanzlei Dr. Mecking.

Zulässigkeit der virtuellen Mitgliederversammlung, in: Verbändereport 1/2008, S. 17-20 als PDF weiter...